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Satzung des Handels- und Gewerbeverein Bergenhusen

Satzung Handels- und Gewerbeverein Bergenhusen (Stand 08.11.2021)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet „Handels- und Gewerbeverein Bergenhusen". Er hat den Sitz in der Gemeinde Bergenhusen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von aktiven und ehemaligen Handwerks-, Handels- und Gewerbetreibenden, Freiberuflern, der verarbeitenden Industrie sowie aktiven oder ehemaligen Mitgliedern von politischen Vertretungen (allerdings diese ohne Stimmrecht) und hat den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen unter besonderer Beachtung der örtlichen Verhältnisse in Bergenhusen und der ETS-Region wahrzunehmen und zu fördern.

§ 3 Mitgliedschaft
Neue Mitglieder können aufgenommen werden, soweit der Vorstand mehrheitlich zustimmt. Findet der Antrag vom Vorstand keine Mehrheit, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Austritt aus dem Verein ist 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich zu erklären. Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein.

§ 3a Juniorenmitgliedschaft
Als Juniorenmitglieder können vorgesehene Betriebsnachfolger eines HGV-Mitgliedes, die in der Meister- oder Vollkaufmannsprüfung stehen und mindestens 21 Jahre alt sind, aufgenommen werden. Sie haben das Stimmrecht und können zum erweiterten Vorstand als Beisitzer gewählt werden. Der Juniorenbeitrag beträgt 50 % des normalen Mitgliedsbeitrages. Die Juniorenmitgliedschaft endet mit der Vollendung des 25. Lebensjahres und geht dann in die Vollmitgliedschaft über. Ansonsten hat § 3 seine weitere Gültigkeit.

§ 3b Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied mit vollem Stimmrecht wird ein Mitglied des HGV, das die letzten 10 Jahre ohne Unterbrechung im HGV Bergenhusen Mitglied war und das 65. Lebensjahr erreicht hat. Durch die Ehrenmitgliedschaft des HGV Bergenhusen bleibt das Stimmrecht weiterhin erhalten.

§ 3c Ältestenrat
Von der Mitgliederversammlung wird ein Ältestenrat aus älteren Vereinsmitgliedern, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Ältestenrat führt bei einem gleichzeitigen Rücktritt des geschäftsführenden Vorstandes die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Ältestenrat kann angerufen werden, um Streitfälle innerhalb des Vereins zu behandeln. Der Vorsitzende des Ältestenrates wird von dessen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. Sollten Ehrenmitglieder des HGV Bergenhusen gleichzeitig Mitglied im Ältestenrat sein, so nimmt ein vom Ältestenrat gewähltes Ehrenmitglied automatisch den Platz des Vorsitzenden ein.

§ 4 Ausschluss von Mitgliedern
Wer mit seinem Beitrag ein volles Jahr im Rückstand ist und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang einer schriftlichen Mahnung die Zahlung nachholt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an dem Vereinsvermögen.

§ 5 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Wirtschaftssprecher, dem Kassenführer und dem Schriftführer.
Zum 1. + 2. Vorsitzenden können nur gewerbetreibende Mitglieder gewählt werden, die aktuell oder in der Vergangenheit einen Geschäftsbetrieb (Filiale) unterhalten/unterhalten haben. Ferner können bis zu 6 Beisitzer zum Vorstand gewählt werden. Diese können für ihren Arbeitsbereich externe Unterstützung heranziehen. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, dieser wiederum durch den 1. Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.
Gegenüber dem Vorstand bestehen keinerlei Haftungsansprüche. Der 1. Vorsitzende führt den Verein in eigener Verantwortung. Er beruft den Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz. Er bestimmt die jeweilige Tagesordnung. Der Vorstand muss auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Der Vorstand kann in dringenden Fällen, z. B. bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen oder ein anderes Mitglied bestimmen, das die Geschäfte des Vereins kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die einmal jährlich stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Entlastung des Kassenwartes sowie die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Beisitzer und über Satzungsänderungen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung (bei Verhinderung) eine Vertretung zu entsenden. Eine Vollmacht ist auf Verlangen dem Vorstand vorzulegen. Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer werden auf die Dauer von jeweils 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. In den Jahren mit geraden Zahlen scheiden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und die Beisitzer 1 - 3 aus. In den Jahren mit ungeraden Zahlen der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Wirtschaftssprecher, sowie die Beisitzer 4 - 6. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung hat nur Gültigkeit, wenn Sie 10 Kalendertage vorher einberufen wurde.

§ 7 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind, ansonsten hebt der Vorsitzende die Sitzung auf – und beruft eine neue Mitgliederversammlung ein, in der dann die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfähigkeit ausreicht.

§ 8 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und wird jährlich bis zum 30.06. in der festgesetzten Höhe durch Bankeinzug eingezogen – bzw. auf Wunsch eine Rechnung ausgestellt, wo die Zahlung innerhalb von 5  Kalendertagen erfolgen muss. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Protokolle
Über die Beschlüsse und den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

§10 Vereinsvermögen
Die Verwaltung des Vereinsvermögens hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen. Die Kasse ist jährlich von 2 Kassenrevisoren zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Gemeinsame Werbemaßnahmen in Einnahmen und Ausgaben unterliegen auch der Kassenprüfung.

§11 Auflösung des Vereines
Eine Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur mit den Stimmen von 2/3 aller Mitglieder erfolgen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung um Verwendung des Vereinsvermögens beschließen kann. Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.